NIS-2

Die NIS-2-Richtlinie der EU: Neue Pflichten und wie Sie sich darauf vorbereiten können

Was ist die NIS-2-Richtlinie?

Die NIS-2-Richtlinie1 trat am 16. Januar 2023 in Kraft. Sie muss von den Mitgliedstaaten bis zum 17. Oktober 2024 umgesetzt werden. Neben anderen Zielen verpflichtet die NIS-2-Richtlinie die wichtigsten Betreiber in Schlüsselindustrien, Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und Cybervorfälle zu melden.

Für wen gilt NIS-2?

Eine Einrichtung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn sie in einem der Sektoren tätig ist oder eine Dienstleistungsart erbringt, die in den Anhängen der Richtlinie aufgeführt sind, und wenn sie eine bestimmte Größe hat. Alle Einzelheiten, Ausnahmen und Abstufungen sind in den Artikeln 2 und 3 sowie in den Anhängen I und II der Richtlinie enthalten2. Die NIS-2-Richtlinie sieht zwei Kategorien von Einrichtungen vor, die in ihren Anwendungsbereich fallen: wesentliche und wichtige Einrichtungen. Beide Kategorien müssen dieselben Anforderungen erfüllen. Der Unterschied liegt in den Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen.

Welche Anforderungen stellt NIS-2 an die Cybersicherheit?

Gemäß Artikel 21 (1) der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die diese Einrichtungen für ihren Betrieb oder für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu beherrschen und die Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf die Empfänger ihrer Dienste und auf andere Dienste zu verhindern oder möglichst gering zu halten.

Die Maßnahmen müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der darauf abzielt, die Netz- und Informationssysteme und die physische Umwelt dieser Systeme vor Sicherheitsvorfällen zu schützen, und zumindest Folgendes umfassen:

  • Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationssysteme;
  • Bewältigung von Sicherheitsvorfällen;
  • Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und Krisenmanagement;
  • Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zwischen den einzelnen Einrichtungen und ihren unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern;
  • Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Netz- und Informationssystemen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen;

  • Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit;
  • grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene und Schulungen im Bereich der Cybersicherheit;
  • Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie und gegebenenfalls Verschlüsselung;
  • Sicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle und Management von Anlagen;
  • Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme.



Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung?

Die zuständigen Behörden können bei Verstößen gegen die Verpflichtungen aus den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie erhebliche Geldbußen verhängen. Diese Geldbußen können bis zu 10 Mio. EUR bzw. 2 % des weltweiten Jahres-umsatzes der Unternehmensgruppe im Falle wesentlicher Einrichtungen oder bis zu 7 Mio. EUR bzw. 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes der Gruppe im Falle wichtiger Einrichtungen betragen.

Wie können sich Unternehmen vorbereiten? Empfehlungen

Unternehmen und andere Organisationen sollten jetzt mit den Vorbereitungen beginnen:

  • ermitteln, ob und in welchem Umfang sie den Cybersicher-heitsverpflichtungen unterliegen
  • die Umsetzung in nationales Recht in ihrem Mitgliedstaat verfolgen und beachten3

    den Informationen und Empfehlungen ihrer nationalen Cyber-Sicherheits-behörden folgen
  • die technischen, operativen und organisatorischen Maßnahmen für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen bewerten und weiterentwickeln

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1Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie); https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2022/2555

2 https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2022/2555

3Siehe z.B. den Referentenentwurf des BMI zum NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG)

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